Umwelt

CSRD-Richtlinie in Deutschland: Umsetzung & Berichtspflicht

Nachhaltigkeit ist nicht mehr nur ein Trend – sie wird zur Pflicht. Mit der CSRD setzt die EU neue Standards für die Berichterstattung von Unternehmen. In diesem Beitrag lesen Sie, wer berichten muss, welche Fristen einzuhalten sind und wie Sie sich optimal auf die neuen Anforderungen vorbereiten.

Zwei Frauen befinden sich an einem Tisch auf der Arbeit. Auf dem Tisch liegen Materialien zu dem Thema Nachhaltigkeit

Was ist die CSRD?

Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) ist eine EU-Richtlinie, die neue Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen festlegt. Sie ist am 5. Januar 2023 in Kraft getreten und zielt darauf ab, Nachhaltigkeitsinformationen europaweit vergleichbar, transparent und verlässlich zu machen.

Am 24. Juli 2024 wurde in Deutschland das zur Umsetzung erforderliche CSRD-Umsetzungsgesetz verabschiedet und die Vorgaben der EU-Richtlinie sind damit jetzt auch hierzulande verpflichtend.

Schon davor gab es eine Pflicht für Unternehmen, über ihr nachhaltiges Handeln Bericht zu erstatten. Seit 2014 sorgt dafür die Non-Financial Reporting Directive (NFRD). Diese gilt aber bisher nur für bestimmte Unternehmen, die von der EU festgelegt werden.

Welches Ziel verfolgt die neue Richtlinie?

Das erklärte Ziel der neuen Richtlinie ist, die ökologischen Fußabdrücke von Industrie und Wirtschaft sichtbar und vergleichbar zu machen. Die Berichte sollen unter anderem Auskunft darüber geben, wie Unternehmen Ihre C02-Emissionen senken, den Übergang zum zirkulären Wirtschaften schaffen, zum Schutz und der Wiederherstellung von Biodiversität beitragen sowie für den Schutz und die Achtung der Menschenrechte sorgen wollen.

Mit Offenlegung dieser Ansätze soll ein gemeinschaftliches Interesse am nachhaltigen Handeln erzeugt werden. Erfahrungswerte lassen sich so besser bewerten und austauschen.

Welche Unternehmen müssen Bericht erstatten?

Bis spätestens 2028 soll die Berichtspflicht für alle deutschen Unternehmen gelten. Bis dahin wird die Richtlinie schrittweise immer mehr Unternehmen betreffen. Wann ein Unternehmen der Berichtspflicht unterliegt, ist dabei vor allem abhängig von der Unternehmensgröße und ob eine Einstufung als Unternehmen von öffentlichem Interesse besteht. Die Daten beziehen sich jeweils auf die Geschäftsjahre.

Seit 1. Januar 2024: Unternehmen von öffentlichem Interesse mit mehr als 500 Beschäftigten

Ab 1. Januar 2025: alle anderen bilanzrechtlich großen Unternehmen*

Ab 1. Januar 2026: kapitalmarktorientierte kleine und mittlere Unternehmen (KMU)**

*Ein Unternehmen gilt als bilanzrechtlich groß, wenn mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllt sind: Das Unternehmen beschäftigt mehr als 250 Mitarbeitende, hat einen Nettoumsatz von mehr als 40 Mio. Euro oder eine Bilanzsumme von mehr als 20 Mio. Euro.

**Kapitalmarktorientierte kleine und mittlere Unternehmen werden in die Pflicht genommen, wenn sie mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllen: Sie beschäftigen mehr als zehn Mitarbeitende, haben einen Nettoumsatz von mehr als 700.000 Euro oder eine Bilanzsumme von mehr als 350.000 Euro.

Wie kann die Berichtspflicht aufgeschoben werden?

Kapitalmarktorientierte kleine und mittlere Unternehmen können von der Möglichkeit des Aufschubs Gebrauch machen. In diesem Fall müssen sie der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung erst ab 1. Januar 2028 nachkommen – wie alle anderen Unternehmen außerhalb der EU (gemäß denselben Kriterien).

In diesem Fall muss ein Unternehmen im Lagebericht die Gründe angeben, warum auf den Nachhaltigkeitsbericht verzichtet wurde.

Wichtig: Die Begründung muss für jedes Geschäftsjahr im Lagebericht aufgeführt werden. Der Übergangszeitraum endet 2028, für dieses Geschäftsjahr müssen also alle Unternehmen die Richtlinie umsetzen und den Nachhaltigkeitsbericht abgeben.

Welche inhaltlichen Anforderungen gibt es?

Mit der CSRD werden die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen deutlich ausgeweitet. Künftig müssen umfassende Angaben zu den unternehmensbezogenen Auswirkungen auf Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG) offengelegt werden.

Zu den nachfolgenden Themen sollen Angaben gemacht werden. Hinweis: Die Fragestellungen dienen als Orientierung für Unternehmen – die Berichterstattung muss gemäß den sogenannten European Sustainability Reporting Standards (ESRS) erfolgen.

Bespielhafte Fragestellungen

Geschäftsmodell und Strategie:

  • Wie werden hier Nachhaltigkeitsaspekte berücksichtigt?
  • Welche Auswirkungen haben Geschäftsmodell und -strategie auf Umwelt und Gesellschaft?
  • Welche Ziele verfolgt das Unternehmen in Bezug auf Nachhaltigkeit? Gibt es dazu Pläne? Wurden schon Ziele erreicht?

Lieferketten:

  • Sind alle Lieferketten offenlegbar?
  • Wie können Lieferketten in Bezug auf Nachhaltigkeit optimiert werden?

Ziele:

  • Welche Leistungsindikatoren (Key Performance Indicators, KPI) hat das Unternehmen festgelegt, um den Fortschritt der Nachhaltigkeitsziele zu messen?
  • Gibt es schon eine Berichterstattung zu CO2-Emissionen, Energieverbrauch, Wasser- und Ressourcennutzung etc.?

Governance und Unternehmensführung:

  • Wie bringen die Geschäftsführung oder andere Gremien Nachhaltigkeitsthemen voran?
  • Welche Strukturen und Prozesse zur Implementierung und Überprüfung von nachhaltigen Projekten wurden oder werden eingeführt?
  • Sind nachhaltige Aspekte Teil des Risikomanagements?

Transparenz:

  • Werden Maßnahmen zu Umweltschutz oder sozialer Verantwortung offengelegt?
  • Welche Maßnahmen gibt es? Wie wirksam sind diese?
  • Welche Risiken und Chancen ergeben sich für das Unternehmen im Bezug auf nachhaltiges Handeln? Wie werden diese kommuniziert?

Für die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der CSRD gilt der Ansatz der doppelten Wesentlichkeit. Das bedeutet, der Bericht muss sowohl die finanzielle Wesentlichkeit (wie Nachhaltigkeitsthemen die finanzielle Lage des Unternehmens beeinflussen) als auch die Impact-Wesentlichkeit (wie das Unternehmen Umwelt und Gesellschaft beeinflusst) berücksichtigen.

Wie wird die nachhaltige Berichterstattung geprüft?

Da der Nachhaltigkeitsbericht für alle Unternehmen Teil des Lageberichts wird, unterliegt er automatisch der externen Prüfpflicht und wird behandelt wie die Finanzberichterstattung. Die einheitlichen Prüfstandards hat die EU-Kommission bei der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) beauftragt.

Die nun geltenden European Sustainability Reporting Standards (ESRS) veröffentlicht die EFRAG nun nach und nach. Die ersten Umsetzungsleitlinien (darunter die Implementation Guidance) sind hier einsehbar: ESRS implementation guidance

Auf der Seite der EFRAG finden Sie auch Leitlinien zur Wertschöpfungskette, ESRS-Datenpunkte, Hinweise zu sektorspezifischen Berichtsstandards und weiterführende Informationen und Erklärungen.

Wichtig: Nach dem Handelsgesetzbuch können falsche Angaben im Nachhaltigkeitsbericht strafrechtliche Folgen mit sich bringen und mitunter können hohe Bußgeldzahlungen auf die betroffenen Unternehmen zukommen. Es empfiehlt sich daher für alle Unternehmen, sich mit den Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung rechtzeitig auseinanderzusetzen und Prozesse zu implementieren, die eine sorgfältige Berichterstattung gewährleisten.

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