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Erneuerbare Energien Gesetz: Diese Neuerungen gibt es 2023

Seit mehr als 20 Jahren besteht des EEG (Erneuerbare-Energien-Gesetz), für das am 7. Juli 2022 eine Neufassung beschlossen wurde. Seit dem 1. Januar 2023 sind die hier beschlossenen Regeln nun vollumfänglich in Kraft getreten und auch die benötigte EU-Freigabe liegt mittlerweile vor. Insbesondere Photovoltaik-Anlagen sind von diesen Gesetzesänderungen betroffen. Darüber hinaus hat auch das Jahressteuergesetz 2022, das seit dem 1. Januar 2023 gilt, einiges für Betreiberinnen und Betreiber von PV-Anlagen in petto.

von Alena Restuccia-Maurer
9. August 2023

Warum das EEG 2023 wichtig ist

Die Energiewende ist eines der zentralen Zukunftsprojekte Deutschlands – und das Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) spielt dabei eine entscheidende Rolle. Mit dem Ziel, den Ausbau erneuerbarer Energien massiv zu beschleunigen, hat der Gesetzgeber das EEG im Jahr 2023 umfassend reformiert. Im Fokus stehen dabei insbesondere Photovoltaik-Anlagen: Sie sollen zukünftig noch stärker zur Stromversorgung beitragen.

Die Änderungen reichen von neuen Ausbauzielen über attraktivere Vergütungssätze bis hin zu steuerlichen Vereinfachungen für Anlagenbetreiberinnen und Anlagebetreiber.

Was das konkret bedeutet, welche Chancen sich daraus ergeben – und worauf Betreiberinnen und Betreiber von PV-Anlagen jetzt achten sollten – das erfahren Sie in diesem Beitrag.

Ziele des Erneuerbare Energien Gesetz

Seit seiner Einführung im Jahr 2000 bildet das Erneuerbare-Energien-Gesetz das zentrale Instrument zur Förderung erneuerbarer Energien in Deutschland. Es legt fest, wie Strom aus erneuerbaren Quellen vergütet wird und welche Rahmenbedingungen für den Ausbau gelten.​

Mit den Neuerungen verfolgt das EEG ambitionierte Ziele: Bis 2030 sollen 80 % des Stroms aus erneuerbaren Energien stammen.

Die Neuerungen im EEG 2023 im Überblick

1. Ausbauziele für Photovoltaik-Anlagen

Das EEG 2023 setzt auf einen massiven Ausbau der Photovoltaik. Für 2023 war ein Zubau von 9 Gigawatt (GW) geplant, realisiert wurden sogar rund 14 GW. Bis 2026 sollen jährlich 22 GW hinzukommen, um das Ziel von 215 GW installierter PV-Leistung bis 2030 zu erreichen. Etwa die Hälfte dieses Zubaus ist für Dachanlagen vorgesehen, die andere Hälfte für Freiflächenanlagen.​

2. Anpassungen bei der Einspeisevergütung

Seit dem 30. Juli 2022 gelten neue Vergütungssätze, die zwischen Volleinspeisung und Teileinspeisung unterscheiden:​

  • Volleinspeisung: Hier wird der gesamte erzeugte Strom ins Netz eingespeist. Für Anlagen bis 10 kWp beträgt die Vergütung 13,0 Cent/kWh, für Anlagen bis 40 kWp 10,9 Cent/kWh.​
  • Teileinspeisung: Hier wird ein Teil des Stroms selbst genutzt, der Rest eingespeist. Die Vergütung beträgt 8,2 Cent/kWh für Anlagen bis 10 kWp und 7,1 Cent/kWh für Anlagen bis 40 kWp.​

Diese Differenzierung ermöglicht es Betreibern, je nach Eigenverbrauchsanteil die für sie wirtschaftlichste Option zu wählen.

Die Vergütung für Volleinspeiser fällt dabei höher aus, denn es handelt sich hier um Immobilienbesitzerinnen und -besitzer, die den selbst erzeugten Strom zu 100 % ins Netz einspeisen, ohne einen Teil davon selbst zu nutzen. Dafür sparen Sie keine Stromkosten. Die Volleinspeisung lohnt sich vor allem dann, wenn Sie einen geringen Stromverbrauch haben und nur einen kleinen Teil des Eigenstroms selbst nutzen könnten. Hier liegt der Vergütungssatz für die ersten 10 kWp bei 13,0 Cent, für verbleibende kWp gibt es dann jeweils 10,9 Cent.

Die Teileinspeisung hingegen ist bei einem hohen Eigenverbrauch und hohen Stromkosten aus dem Netz besonders lukrativ. Wie hoch die Einspeisevergütung derzeit angesetzt ist, lässt sich aus dem EEG ablesen. Bis 2024 bleibt die Vergütung bei PV-Anlagen mit Eigenversorgung 8,2 Cent pro Kilowatt bis 10 kWp. Größere Anlagen erhalten ab 10 kWp dann 7,1 Cent pro Kilowattstunde.

Auch beide Anlagearten sind möglich

Steht Ihnen besonders viel Freifläche zur Verfügung, können Sie auch beide Arten der Anlage installieren: eine Anlage für den Eigenverbrauch und eine Anlage zur Volleinspeisung. Beachten Sie dabei, dass die Anlagen technisch getrennt sein müssen, dafür brauchen Sie zum Beispiel noch einen Wechselrichter.

3. Wegfall der EEG-Umlage

Diese Umlage ist eine Abgabe, die in Deutschland auf den Stromverbrauch erhoben wurde und der Finanzierung des Ausbaus erneuerbarer Energien dienen sollte. Die EEG-Umlage hat bisher die Differenz zwischen den festgelegten Einspeisevergütungen für Strom aus erneuerbaren Energien und dem Marktpreis für Strom abgedeckt. Das bedeutet, dass die Betreiber von Solar-, Wind-, Biomasse- oder Wasserkraftanlagen eine feste Vergütung für ihren ins Netz eingespeisten Strom erhielten, die über dem Marktpreis lag. Die Differenz zwischen dieser Vergütung und dem Marktpreis wurde über die EEG-Umlage finanziert.

Im neuen EEG wurde diese EEG-Umlage jetzt gestrichen, was die Abrechnung bei Verkauf Ihres produzierten Stroms deutlich vereinfacht. So können extra dafür angemietete Zähler, die von Netzbetreibern angemietet wurden, jetzt abgebaut werden.

4. Keine Einspeisegrenzen mehr

Bisher durften Sie als Privatperson maximal 70 % Ihrer Stromerzeugung ins öffentliche Stromnetz einspeisen. Auch diese Regelung fällt nun weg – vorausgesetzt Ihre Anlage wurde erst nach dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen oder Ihre Anlage liegt unter dem Maximalwert von 7 kWp.

5. Fördervergütung im Garten

Ebenfalls neu ist, dass eine Fördervergütung auch für PV-Anlagen bezogen werden kann, die nicht auf dem Dach, sondern im Garten installiert werden. Dafür darf Ihre Anlage nur die maximale Leistung von 20 Kilowatt nicht übersteigen.

6. Vereinfachungen durch das Jahressteuergesetz 2022

Das Jahressteuergesetz sorgte Ende letzten Jahres für viel Aufregung. Viele Änderungen wurden kurzfristig beschlossen und bekanntgegeben und waren für den Laien undurchsichtig. Mittlerweile haben sich die Neuerungen etabliert und ein paar davon sind für Sie als Betreiberin oder Betreiber einer PV-Anlage durchaus interessant, denn sie bringen steuerliche Vorteile mit sich.

Das Jahressteuergesetz 2022 bringt folgende steuerliche Erleichterungen für Betreiberinnen und Betreiber von PV-Anlagen:​

  • Umsatzsteuerbefreiung: Seit dem 1. Januar 2023 entfällt die Umsatzsteuer auf die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen bis 30 kWp, sofern sie auf oder in der Nähe von Wohngebäuden installiert werden.​
  • Einkommensteuerbefreiung: Einkünfte aus dem Betrieb von PV-Anlagen bis 30 kWp sind nicht mehr einkommensteuerpflichtig.​

Diese Maßnahmen reduzieren den bürokratischen Aufwand und erhöhen die Attraktivität von Investitionen in Photovoltaik.

Befreiung von der Ertragssteuer

Bisher mussten Sie Ihre Gewinne, die Sie aus dem Betrieb einer PV-Anlage erwirtschaftet haben, versteuern; zumindest bis zu einer Leistung von 30 Kilowatt auf dem Dach Ihres Einfamilienhauses (oder auf dem Dach eines Unternehmensgebäudes). Betreiben Sie eine Anlage auf einem anderen Gebäude, das aber überwiegend zu Wohnzwecken genutzt wird – also zum Beispiel auf einem Mehrfamilienhaus – lag die Grenze bei 15 Kilowatt je Wohn- oder Gewerbeeinheit. Diese Ertragssteuer entfällt seit dem 1. Januar 2023.

An diesen Grenzen orientiert sich auch die neue erweiterte Beratungsbefugnis für sogenannte Lohnsteuerhilfevereine. Ein Lohnsteuerhilfeverein ist eine gemeinnützige Organisation, die Arbeitnehmende bei der Erstellung und Optimierung ihrer jährlichen Lohnsteuererklärung unterstützt. Diese Vereine dürfen ihre Mitglieder jetzt auch in Bezug auf ihre PV-Anlage in der Einkommenssteuer beraten.

Umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz

Betreiberinnen und Betreiber von Photovoltaikanlagen sind seit dem 1. Januar 2023 von der Umsatzsteuer befreit. Sie müssen damit nicht länger auf die Kleinunternehmerregelung verzichten und können sich die Vorsteuerbeträge mit deutlich weniger Bürokratieaufwand erstatten lassen.

Der Nullsteuersatz gilt für die Lieferung, einen innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr sowie für die Installation von PV-Anlagen und Speichern.

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