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Der Minijob als Übungsleiterin oder Übungsleiter: Wie Sie die Übungsleiterpauschale in 2026 optimal nutzen

Ein Minijob als Übungsleiterin oder Übungsleiter bietet nicht nur die Möglichkeit, sich ehrenamtlich zu engagieren und wertvolle Erfahrungen im Vereins- oder Sozialbereich zu sammeln, sondern bringt auch attraktive steuerliche Vorteile mit sich. Erfahren Sie, wie dank der Übungsleiterpauschale und der neuen steuerlichen Regelungen für Minijobs seit Januar 2026 dieses Engagement noch vorteilhafter gestaltet werden kann.

Fussballtrainer klatscht einen jungen Fußballer auf dem Rasen ab

Was ist eine Übungsleiterpauschale?

Übungsleiterinnen oder Übungsleiter engagieren sich in vielen Bereichen, die einen gesellschaftlichen Mehrwert schaffen – sei es im Sport, der Kultur, der Pflege oder der sozialen Arbeit. Dazu zählen zum Beispiel Lehr- und Dozententätigkeiten, die Unterstützung in der Alten-, Kranken- und Kinderpflege sowie die Leitung von Sportgruppen

Die Übungsleiterpauschale ermöglicht es, ehrenamtliche Tätigkeiten in gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Organisationen steuer- und sozialversicherungsfrei zu vergüten. Zum 1. Januar 2026 wurde der Freibetrag von bisher 3.000 Euro auf 3.300 Euro pro Jahr angehoben. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Betrag monatlich oder einmal jährlich ausgezahlt wird. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird, also zeitlich nicht mehr als ein Drittel der hauptberuflichen Arbeitszeit umfasst – etwa 14 Stunden pro Woche. 

Auch die Ehrenamtspauschale wurde zum 1. Januar 2026 angehoben: von bislang 840 Euro auf 960 Euro pro Jahr. Dieser Freibetrag gilt für andere ehrenamtliche Tätigkeiten, zum Beispiel in der Vereinsorganisation, im Vorstand oder bei administrativen Aufgaben. Auch hier bleiben Einnahmen bis zur genannten Höhe steuer- und sozialversicherungsfrei.

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Die Übungsleiterpauschale und die Ehrenamtspauschale können parallel genutzt werden, allerdings nicht für dieselbe Tätigkeit. Pro Tätigkeit ist jeweils nur ein Freibetrag anwendbar. Wer jedoch unterschiedliche Aufgaben übernimmt – etwa eine pädagogische Tätigkeit und zusätzlich eine organisatorische Funktion im Verein – kann beide Pauschalen nebeneinander ausschöpfen. 

Welche Regelungen und Kosten gelten für den Minijob als Übungsleiterin oder Übungsleiter?

Ab dem 1. Januar 2026 gilt für Minijobs eine Verdienstgrenze von 603 Euro pro Monat (2025: 556 Euro) – das entspricht etwa 7.236 Euro jährlich bei gleichmäßigem Verdienst. Gleichzeitig wurde der gesetzliche Mindestlohn auf 13,90 Euro pro Stunde angehoben. Bei diesem Mindestlohn können Vereine für eine Übungsleitertätigkeit rund 43 Stunden pro Monat einplanen, was etwa 10 bis 11 Stunden pro Woche entspricht. 

Dabei gilt: Eine Minijob-Tätigkeit kann neben einer hauptberuflichen Tätigkeit ausgeübt werden. Grundsätzlich ist ein zweiter Minijob zwar möglich, überschreiten die regelmäßigen Monatsverdienste jedoch die Grenze von 603 Euro, wird die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig. Zudem muss die geringfügige Beschäftigung bei der Minijob-Zentrale gemeldet werden. 

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber von Minijobberinnen und Minijobbern profitieren seit diesem Jahr von geringeren Abgaben: Die Umlage 1 (U1) wurde zum Januar 2026 von bisher 1,1 Prozent auf 0,8 Prozent des Arbeitsentgelts gesenkt.

Die Umlage 1 ist eine Pflichtversicherung für Arbeitgeber mit weniger als 30 Mitarbeitern. Diese Arbeitgeber zahlen einen kleinen Prozentsatz der Löhne an die Krankenkasse. Im Krankheitsfall eines Mitarbeiters können sie sich einen Teil der Lohnfortzahlungskosten erstatten lassen.

Minijobberinnen und Minijobber haben – wie Vollbeschäftigte – Anspruch auf Lohnfortzahlung, etwa im Krankheitsfall oder bei Kuraufenthalten. Die abgesenkte U1-Umlage trägt dazu bei, die damit verbundenen Kosten abzufedern und die finanzielle Belastung für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zu reduzieren.

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  • Ab dem 1. Januar 2026 wurde die Verdienstgrenze für Minijobs auf 603 Euro pro Monat angehoben, was ein jährliches Einkommen von bis zu 7.236 Euro steuerfrei ermöglicht.
  • Bei einem gesetzlichen Mindestlohn von 13,90 Euro pro Stunde können Minijobberinnen und Minijobber nun rund 43 Stunden pro Monat arbeiten. 
  • Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber tragen den größten Teil der Abgaben, wie pauschale Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung, Unfallversicherung und Steuern. Dabei haben sie die Wahl, entweder eine pauschale Besteuerung von 2 % anzuwenden oder die individuelle Steuerberechnung vorzunehmen. 
  • Zudem profitieren Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber von Minijobberinnen und Minijobbern seit diesem Jahr von geringeren Abgaben: Die Umlage 1 (U1) wurde zum Januar 2026 von bisher 1,1 Prozent auf 0,8 Prozent des Arbeitsentgelts gesenkt. 
  • Minijobberinnen und Minijobber zahlen lediglich einen Eigenanteil von 3,6 % zur Rentenversicherung, was bei einem Monatsverdienst von 603 Euro etwa 22 Euro ausmacht. Wer nicht in die Rentenversicherung einzahlen möchte, kann eine Befreiung beantragen. 

Wie lässt sich der Minijob mit der Übungsleiterpauschale optimal nutzen?

Wer einen Minijob als Übungsleiterin oder Übungsleiter und die Übungsleiterpauschale kombiniert, kann bis zu 10.536 Euro im Jahr steuerfrei verdienen. Das geht, weil beide Einkünfte steuer- und sozialversicherungsfrei sind. 

Konkret bedeutet das

  • Übungsleiterpauschale: 3.300 Euro steuerfrei pro Jahr 
  • Minijob (603 Euro x 12 Monate): 7.236 Euro steuerfrei pro Jahr
  • Gesamteinnahmen ohne Steuer- und Sozialabgaben: 10.536 Euro pro Jahr

Beispiel: Eine Trainerin oder ein Trainer kann monatlich 878 Euro erhalten. Davon sind 275 Euro durch die Übungsleiterpauschale steuerfrei (3.300 Euro pro Jahr), während die verbleibenden 603 Euro als Minijob-Verdienst abgerechnet werden – ebenfalls steuerfrei. 

Wenn die gleiche Person zusätzlich zum Beispiel im Vereinsvorstand oder in der Organisation aktiv ist, können für diese weitere Tätigkeit bis zu 960 Euro pro Jahr über die Ehrenamtspauschale steuerfrei genutzt werden. 

Für wen eignet sich der Minijob als Übungsleiterin oder Übungsleiter?

  • Studierende: Wer neben dem Studium etwas dazuverdienen oder erste Berufserfahrungen sammeln möchte, findet hier eine flexible Möglichkeit. Ab dem Schuljahr 2024/2025 (Schülerinnen und Schüler) bzw. Wintersemester 2024/2025 (Studierende) wird der Minijob nicht mehr auf den BAföG-Bedarf angerechnet. So bleibt der Minijob ohne finanzielle Nachteile. 
  • Rentnerinnen und Rentner: Wer aktiv bleiben möchte und seine Rente aufbessern will, findet im Minijob als Übungsleiterin oder Übungsleiter eine ideale Möglichkeit, sich sozial zu engagieren und zusätzliches Einkommen zu erzielen. 
  • Berufstätige: Für alle, die sich neben dem Job sozial engagieren und von steuerlichen Vorteilen profitieren wollen, ist der Minijob als Übungsleiterin oder Übungsleiter eine gute Option. 
  • Eltern in Elternzeit: Wer eine flexible Möglichkeit sucht, sich einzubringen und steuerfrei dazuzuverdienen, profitiert ebenfalls.

Wie finde ich einen Minijob als Übungsleiterin oder Übungsleiter?

Die Suche nach einer passenden Tätigkeit ist oft einfacher als gedacht. Viele Vereine und gemeinnützige Organisationen suchen regelmäßig engagierte Übungsleiterinnen oder Übungsleiter. Ein direktes Gespräch mit einem lokalen Sportverein oder ein Blick auf regionale Jobportale kann den Einstieg erleichtern. 

Der Minijob als Übungsleiterin oder Übungsleiter bietet eine ausgezeichnete Möglichkeit, sich ehrenamtlich zu engagieren und gleichzeitig steuerfrei Geld zu verdienen. Mit der Erhöhung der Minijob-Grenze auf 603 Euro pro Monat seit Januar 2026 wird diese Option noch attraktiver. Kombinieren Sie diesen Minijob mit der Übungsleiterpauschale, um Ihre steuerlichen Vorteile optimal zu nutzen und von der maximalen Steuerfreiheit zu profitieren. 

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