Was ist das Lieferkettengesetz?
Ob Kinderarbeit auf Kakaoplantagen oder illegale Abholzung für Rohstoffe – viele Produkte entstehen unter Bedingungen, die kaum sichtbar, aber problematisch sind. Das Lieferkettengesetz, das seit 1. Januar 2023 in Deutschland gilt, ändert genau das: Es verpflichtet große Unternehmen, Missstände entlang ihrer Lieferketten zu identifizieren, zu verhindern und öffentlich zu machen – und damit Menschenrechte sowie Umweltstandards weltweit zu stärken.
Seit Anfang 2026 wird das deutsche Lieferkettengesetz politisch überarbeitet, um Unternehmen administrativ zu entlasten und es auf die kommende EU-Richtlinie auszurichten. Die folgenden Abschnitte wurden entsprechend ergänzt.

Wussten Sie?
Das Lieferkettengesetz heißt eigentlich Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz und wird daher häufig mit LkSG abgekürzt.
Welche Unternehmen sind betroffen?
Das Lieferkettengesetz gilt abgestuft nach Unternehmensgröße:
| Jahr | Geltungsbereich |
|---|---|
| seit 2023 | Unternehmen mit mind. 3.000 Mitarbeitenden in Deutschland |
| seit 2024 | Unternehmen mit mind. 1.000 Mitarbeitenden in Deutschland |
Bei Verstößen müssen die betroffenen Unternehmen mit Kontrollen und Bußgeldern durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) rechnen. Kleine und mittelständische Unternehmen sowie ausländische Zulieferer sind vom Gesetz ausgenommen.

Wichtig:
Auch ausländische Unternehmen mit Zweigniederlassung in Deutschland sind betroffen, wenn die Mitarbeiterschwelle erreicht wird.
Wozu sind Unternehmen verpflichtet?
Unternehmen, die unter das Lieferkettengesetz fallen, müssen eine Reihe gesetzlich definierter Pflichten erfüllen, um Menschenrechtsverletzungen und Umweltverstöße in ihrer Lieferkette zu verhindern. Die Anforderungen variieren je nach Lieferkettenstufe und können sowohl den eigenen Unternehmensbereich als auch die direkten und indirekten Zulieferer betreffen. Die wichtigsten Pflichten des Lieferkettengesetzes im Überblick:
1. Risikomanagement und Risikoanalyse
Unternehmen sind verpflichtet, regelmäßig zu überprüfen, wo in ihrer Lieferkette Risiken für Menschenrechte oder umweltbezogene Standards auftreten können. Diese Risikoanalyse umfasst sowohl den eigenen Geschäftsbereich als auch die direkten Zulieferer – und bei konkreten Anhaltspunkten auch indirekte Lieferanten. Ziel ist es, Gefahren wie Kinderarbeit, Zwangsarbeit, Diskriminierung oder Umweltschäden frühzeitig zu erkennen.
2. Grundsatzerklärung
Im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten müssen Unternehmen eine öffentlich zugängliche Grundsatzerklärung abgeben. Darin legen sie offen, welche menschenrechtlichen und umweltbezogenen Erwartungen sie an ihre Lieferketten stellen und welche Maßnahmen zur Risikominimierung getroffen werden.
3. Präventionsmaßnahmen
Wenn potenzielle Risiken festgestellt werden, müssen Unternehmen geeignete Maßnahmen zur Vorbeugung ergreifen – sowohl im eigenen Betrieb als auch gegenüber Geschäftspartnern. Dazu zählen unter anderem Schulungen für Mitarbeitende, Anpassungen von Einkaufsprozessen, Lieferantenverträge mit Verhaltenskodizes oder klare Anforderungen in der Auswahl neuer Zulieferer.
4. Abhilfemaßnahmen
Kommt es trotz aller Prävention zu einem konkreten Verstoß gegen Menschenrechte oder Umweltpflichten, sind Unternehmen verpflichtet, unverzüglich Abhilfemaßnahmen einzuleiten. Ziel ist es, die Verletzung zu beenden oder ihr Ausmaß zu minimieren. Das kann auch bedeuten, einzelne Geschäftsbeziehungen zu beenden, wenn keine andere Lösung möglich ist.
5. Beschwerdeverfahren
Das Gesetz schreibt vor, dass ein Beschwerdeverfahren vorhanden sein muss, über welches Hinweise auf mögliche Risiken und Verstöße entlang der Lieferkette gemeldet werden können. Dieses Verfahren muss transparent, zugänglich und fair sein – etwa in Form eines Online-Tools, einer Ombudsstelle oder eines internen Hinweisgebersystems (Whistleblower-System).

Tipp:
Seit kurzem können auch über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (kurz BAFA) anonym Beschwerden eingereicht werden. Hier geht’s zum Online-Formular für die Einreichung von Beschwerden.
6. Dokumentation
Alle Aktivitäten im Zusammenhang mit der Einhaltung der Sorgfaltspflichten müssen laufend dokumentiert werden. Dies umfasst Risikoanalysen, Maßnahmenpläne, Schulungsinhalte, Kommunikation mit Lieferanten sowie die Bearbeitung von Beschwerden. Die Dokumentation dient der Nachvollziehbarkeit und ist Grundlage für die behördliche Prüfung.
7. Berichtspflicht
Einmal jährlich mussten Unternehmen bislang einen Bericht über die Umsetzung ihrer Sorgfaltspflichten erstellen und auf ihrer Website veröffentlichen. Nach aktuellem Gesetzentwurf der Bundesregierung soll die formale jährliche Berichtspflicht künftig entfallen, um Unternehmen bürokratisch zu entlasten. Die inhaltlichen Sorgfaltspflichten bleiben jedoch bestehen. Unternehmen müssen ihre Maßnahmen weiterhin intern dokumentieren und auf Anfrage der Behörden nachweisen können.
Wer kontrolliert die Einhaltung des Gesetzes?
Die Umsetzung und Einhaltung des Lieferkettengesetz wird von dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle überwacht.

Wichtig für Unternehmen:
Das BAFA bietet auch Leitfäden, FAQs und ein elektronisches Meldeportal für Unternehmen, um ihre Pflichten leichter umzusetzen. Es lohnt sich also, regelmäßig die BAFA-Website zu prüfen.
Bei Verstößen drohen Bußgelder in Höhe von bis zu mehreren Millionen Euro – abhängig von Umsatz des Unternehmens und Schwere des Verstoßes. Aber auch der Ausschluss von öffentlichen Ausschreibungen ist möglich. Betroffene können sowohl vor deutschen Gerichten als auch direkt beim BAFA Beschwerde einreichen – Gewerkschaften und NGOs bieten bei der Rechtsvertretung Unterstützung an.
Künftig sollen nach dem aktuellen Reformvorhaben vor allem schwerwiegende Verstöße gegen die Sorgfaltspflichten sanktioniert werden. Ziel ist eine stärkere Fokussierung auf gravierende Menschenrechts- und Umweltverletzungen sowie eine verhältnismäßigere Durchsetzung.
Welche Erweiterungen bringt die neue EU-Richtlinie?
Im Mai 2024 wurde vom EU-Parlament eine weitere Richtlinie verabschiedet, die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CS3D), die umgangssprachlich auch als EU-Lieferkettengesetz bezeichnet wird. Diese neue EU-Richtlinie verpflichtet Unternehmen in Europa dazu, Menschenrechte und Umweltstandards entlang ihrer Lieferketten systematisch zu beachten und zu dokumentieren. Sie muss bis Juli 2027 von allen Mitgliedstaaten – also auch Deutschland – in nationales Recht umgesetzt werden.
Die EU-Lieferkettengesetzgebung (CS3D) baut auf dem deutschen Rahmen auf und bringt folgende Erweiterungen:
- Umfassendere Lieferkette: Neben direkten Zulieferern müssen auch mittelbare und nachgelagerte Kettenglieder proaktiv kontrolliert werden
- Schwellenwerte: Gilt für Unternehmen mit ≥1.000 Mitarbeitenden und ≥450 Mio. € Jahresumsatz in der EU
- Zivilrechtliche Haftung: Betroffene (z. B. NGOs, Gewerkschaften) können künftig Schadensersatz geltend machen – in vielen Fällen sogar über fünf Jahre nach einem Verstoß
Die Bundesregierung plant, das deutsche LkSG in den kommenden Jahren durch ein neues Gesetz zur internationalen Unternehmensverantwortung zu ersetzen, das die EU-Richtlinie vollständig in nationales Recht überführt. Bis dahin soll das LkSG übergangsweise angepasst werden, um die Anwendung für Unternehmen einfacher und vollzugsfreundlicher zu gestalten.
Fazit
Das Lieferkettengesetz stellt einen wichtigen Schritt hin zu verantwortungsbewusstem Wirtschaften dar. Unternehmen müssen klare Pflichten übernehmen – von der Risikoanalyse bis zum Maßnahmenmanagement. Gleichzeitig zeichnet sich eine Phase der Vereinfachung ab: Berichtspflichten sollen reduziert und die Durchsetzung stärker auf schwerwiegende Verstöße konzentriert werden, während die grundlegenden Sorgfaltspflichten bestehen bleiben und perspektivisch in die EU-weite CS3D überführt werden.
Aufwand & Chancen
Die Einhaltung des Gesetzes ist mit einem erheblichen Aufwand verbunden, vor allem bei einer großen Anzahl von Zulieferern. Neben den Pflichten bringt das Gesetz aber auch einige Chancen mit sich. Durch die angekündigten Vereinfachungen kann sich der Fokus künftig stärker auf wirksame Maßnahmen in Hochrisikobereichen statt auf formale Berichtspflichten verlagern. Dies bietet Unternehmen die Möglichkeit, Ressourcen gezielter für tatsächliche Verbesserungen in der Lieferkette einzusetzen.
Handlungsempfehlung
Etablieren Sie frühzeitig strukturierte Sorgfaltsprozesse, binden Sie Ihre Compliance-Abteilung eng ein und ziehen Sie bei Bedarf externe Unterstützung hinzu. Beobachten Sie zudem die anstehenden Gesetzesänderungen sowie die nationale Umsetzung der CS3D genau, um Ihre Prozesse frühzeitig auf die künftigen EU-Anforderungen auszurichten und Doppelstrukturen zu vermeiden.




